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Corona-Schutzmaßnahmen der Kath. Kirchengemeinde St. Gereon (Stand September 2021)

corona-schutz
Datum:
11. Sep. 2021
Von:
Bongers
  • Diese Regeln basieren auf der NRW CoronaSchVO vom 17. August 2021 und ihrer Ergänzung von 23. August 2021 und dem 2. Update zum 18. Schreiben über liturgische und seelsorgliche Bestimmungen in der Corona-vom EGV.
  • Die 2G–Regel bedeutet, dass nach § 2 Abs. (8) NRW CoronaSchVO nur Immunisierte Personen zugelassen sind, die vollständig geimpft oder genesen sind.
  • Die 3G –Regel bedeutet, dass zusätzlich auch Getestete Personen, die über ein nach der Corona-Test-und-Quarantäneverordnung bescheinigtes negatives Ergebnis eines höchstens 48-Stunden zurückliegenden Antigen-Schnelltests oder eines höchstens 48 Stunden zurückliegenden PCR-Tests verfügen. Schülerinnen und Schüler gelten aufgrund ihrer Teilnahme an den verbindlichen Schultestungen als getestete Personen. Kinder bis zum Schuleintritt sind ohne Vornahme eines Coronatests getesteten Personen gleichgestellt.

 


 

Pfarrheim 

 

Pfarrheimnutzung (Teilnehmerzahl ≤ 100)

Zu unterscheiden sind private Feiern und sonstige Veranstaltungen (Veranstaltungen der KG, Vereinsversammlungen etc.).

Der Veranstalter hat ein Hygienekonzept für die Veranstaltungen vorzulegen, mit Art der Veranstaltung, Teilnehmerzahl, Abstand, Lüften, Desinfizieren, etc. Die Räumlichkeiten und das Mobiliar sind nach Gebrauch wieder so herzurichten wie vorgefunden. Außerdem ist das Mobiliar soweit möglich wieder zu desinfizieren. Der Veranstalter ist für die Einhaltung der Regeln und des Hygienekonzepts verantwortlich.

Zur Rückverfolgbarkeit sollte stets eine Teilnehmerliste mit 2G- oder 3G-Angabe vorliegen, die im Pfarrbüro abgegeben wird. Die Teilnehmerliste wird dort 4 Wochen aufbewahrt und danach vernichtet.

Im Falle privater Feiern entfällt die Maskenpflicht, wenn nur immunisierte oder getestete Personen anwesend sind, wobei abweichend von § 2 Absatz 8 Satz 2 CoronaSchVO ein PCR-Test erforderlich ist.

Bei sonstigen Veranstaltungen entfällt im Fall von „alle Teilnehmer haben 2G-Status“ (2 G) ebenfalls Abstände und Maskenpflicht.

Im Fall von „alle Teilnehmer haben 3G-Status“ (3 G) sind weiterhin bei Bewegung in Räumen Maske zu tragen. An festen Plätzen entfällt das Tragen der Maske bei Mindestabständen von 1,5 m (§ 3 Absatz 2 Satz 4 CoronaSchVO). Während der Versammlung ist für ausreichende Lüftung zu sorgen. Wenn das nicht möglich ist, ist die Anwesenheitsliste mit einer namentlichen Sitzplatzanordnung zu ergänzen, damit im Infektionsfall eine Rückverfolgung gewährleistet ist.

 

Pfarrheimnutzung (Teilnehmerzahl >100)


Veranstaltungen mit mehr als 100 Teilnehmern können unter Einhaltung der o.g. Regelungen nur durchgeführt werden, wenn feste Sitzplätze vorgegeben sind. Ansonsten ist das Hygienekonzept vor der Veranstaltung dem Gesundheitsamt der Stadt Köln zur Genehmigung vorzulegen.

 


 

Kirche

 

Offene Gottesdienste

Derzeit ist keine Umsetzung der 2G – bzw. 3G Regel möglich und seitens des EGV auch nicht gewünscht. Daher bleibt es zunächst bei der bisherigen Regel mit definierten Abstandspunkten, Registrierung durch ausgeteilte Teilnehmerzettel, Maskenpflicht (medizinische Maske), Wechsel der Gebetsbücher und eingeschränktem Gemeindegesang (max. 5 min pro Gottesdienst).

 

Gottesdienste zu besonderen Anlässen (Hochzeiten, Tauffeiern etc.)

Hier kann unter Einhaltung der sonstigen Maßnahmen und Erfüllung der 2 G- bzw. 3 G-Regel eine Erhöhung der sonst üblichen Teilnehmerzahl vorgenommen werden, wenn eine Teilnehmerliste mit den entsprechenden Angaben vorliegt und die Kontrolle des 2 G-/3 G-Status vor der Veranstaltung durch den Verantwortlichen schriftlich bestätigt wird. Laut CoronaSchVO und den Angaben des EGV ist es dann erlaubt, die Abstände unter den Gottesdienstteilnehmern zu verringern. Auf das Sicherheits- und Abstandsbedürfnis Einzelner muss weiterhin Rücksicht genommen werden.

 


 

Kirchenmusik


Kinderchor

Gemäß den Vorgaben des EGV darf der Kinderchor ohne Einschränkung in Kirche und Pfarrheim seine Proben abhalten. Auftritte mit dem Kinderchor bedürfen der Genehmigung durch den Kirchenvorstand.

 

Kirchen-, Kammerchor und Body & Soul

Unter Einhaltung der 2G – bzw. 3G Regel sind Proben ohne Abstand und Maske zulässig. Im Fall der 3G Regel ist allerdings abweichend von § 2 Absatz 8 Satz 2 CoronaSchVO ein PCR-Test erforderlich (§ 2 Absatz 8 Satz 2 CoronaSchVO).

Wenn die bisherigen großen Abstände bei den Proben eingehalten werden, reicht auch ein Antigen-Schnelltest.

Bei Proben im Pfarrheim ist die 2G-Regel anzuwenden. Proben mit nur getesteten Personen finden weiter in der Kirche statt.

Die vollständig Immunisierten können aber in den einzelnen Stimmgruppierungen (Sopran, Alt, Tenor, Bass) näher zusammensitzen. Hier besteht im Fall eines Infektionsgeschehens eine Eingrenzung der betroffenen Teilnehmer.

Aufführungen sind unter Einhaltung der Regeln nach § 3 Absatz 2 Satz 13 CoronaSchVO (PCR-Test für nicht Immunisierte) nach Absprache mit dem Kirchenvorstand möglich.